Quellensteuer in EU-Ländern

Land Quellensteuerabzug auf Zinserträge bei dauerhaftem Wohnsitz außerhalb des jeweiligen Landes
Belgien derzeit 30 Prozent Quellensteuerabzug, entfällt bei rechtzeitiger Vorlage der vom Anleger und seinem Finanzamt unterschriebenen Ansässigkeitsbescheinigung, nur zum reduzierten Satz von 15% ist eine Anrechnung gezahlter Quellensteuer in Österreich möglich
Deutschland -
Estland -
Frankreich -
Lettland derzeit 20 Prozent Quellensteuerabzug, kann bei rechtzeitiger Vorlage der vom Anleger und seinem Finanzamt unterschriebenen Ansässigkeitsbescheinigung auf 10 Prozent reduziert werden, nur zu diesem reduzierten Satz ist eine Anrechnung gezahlter Quellensteuer in Österreich möglich
Litauen derzeit 15 Prozent Quellensteuerabzug, kann bei rechtzeitiger Vorlage der vom Anleger und seinem Finanzamt unterschriebenen Ansässigkeitsbescheinigung auf 10 Prozent reduziert werden, nur zu diesem reduzierten Satz ist eine Anrechnung gezahlter Quellensteuer in Österreich möglich
Luxemburg -
Niederlande -
Polen derzeit 20 Prozent Quellensteuerabzug, kann bei rechtzeitiger Vorlage der vom Anleger und seinem Finanzamt unterschriebenen Ansässigkeitsbescheinigung auf 5 Prozent reduziert werden, nur zu diesem reduzierten Satz ist eine Anrechnung gezahlter Quellensteuer in Österreich möglich
Schweden -
Tschechien derzeit 15 Prozent Quellensteuerabzug, entfällt bei rechtzeitiger Vorlage der vom Anleger und seinem Finanzamt unterschriebenen Ansässigkeitsbescheinigung, eine Anrechnung gezahlter Quellensteuer ist in Österreich nicht möglich

In einigen EU-Ländern fällt eine Quellensteuer auf Zinserträge an. Die Quellensteuer kann in einigen Anlageländern durch die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung vermieden oder gemindert werden, das geht aus der Tabelle hervor. Belgien und Tschechien zählen zu den Ländern, in denen sich der Abzug vermeiden lässt. Bei Banken aus Lettland und Litauen geht das nicht; hier können Anleger die Quellensteuer durch die Ansässigkeitsbescheinigung lediglich senken. Von dieser Möglichkeit zu vermeiden bzw. zu senken, sollte man Gebrauch machen, denn in der Regel ist in solchen Fällen nur der geminderte Quellensteuersatz bzw. gar keiner in Österreich anrechenbar.

Die Ansässigkeitsbescheinigung besagt, dass der Anleger seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz in Österreich hat. Der Anleger lässt dieses Formular von seinem österreichischen Finanzamt unterschreiben und reicht es rechtzeitig vor der Zinszahlung ein. In der Regel ist eine Ansässigkeitsbescheinigung befristet, sodass man sie bei mehreren Zinsterminen gegebenenfalls sogar jedes Mal neu beantragen und vorlegen muss. Die Gültigkeit einer Ansässigkeitsbescheinigung ist immer abhängig von den Vorgaben des zwischen Österreich und dem jeweiligen Land der Anlagebank geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens. Bei einigen der von den Zinsplattformen bereitgestellten Formularen stellen die Anlagebanken zur Absicherung zusätzliche Bedingungen zum zeitlichen Rahmen, wie zum Beispiel, dass die Bescheinigung erst 30 Tage vor der Zinszahlung vom Finanzamt bestätigt werden darf. Die Zinsportale versprechen, die Formulare im Kundenbereich jeweils rechtzeitig mit individuellen Hinweisen bereitzustellen.

In jedem Fall hat der Anleger die Zinserträge in Österreich mittels der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Zinserträge werden mit dem Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent besteuert. Alternativ ist auch eine Veranlagung zum halben Durchschnittssteuersatz möglich; dies bedeutet der Ertrag aus Kapital wird zum Gesamtbetrag der Einkünfte addiert und mit dem halben Durchschnittssteuersatz, welcher sich aus diesem Betrag ergibt, besteuert.